Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 37 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 37

Datenschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.