Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf ANHANG I beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

ANHANG I - Richtlinie 2016/97 (IDD)

ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

(gemäß Artikel 10 Absatz 2)

I.

Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

a)

Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

b)

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

c)

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

d)

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

e)

erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

f)

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;

g)

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

h)

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II.

Versicherungsanlageprodukte

a)

Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

b)

erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

c)

erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

d)

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

e)

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

f)

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

g)

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;

h)

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

i)

erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

j)

Umgang mit Interessenkonflikten;

k)

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

l)

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III.

Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

a)

Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

b)

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

c)

Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

d)

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

e)

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

f)

erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

g)

Umgang mit Interessenkonflikten;

h)

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

i)

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.