Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 16 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 16

Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten, in Anspruch nehmen.