Artikel 16
Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten, in Anspruch nehmen.