Artikel 8
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel ausgestattet ist.