Artikel 5
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Pflicht verstößt, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
Nach einer Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über etwaige ergriffene derartige Maßnahmen.
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungs- oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.