Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/10/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 14 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 14 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 14

Beschwerden

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.