Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/10/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 13 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 13

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten

(1)  
Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten miteinander zusammen und tauschen relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(2)  
Insbesondere geben die zuständigen Behörden im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3)  
Die zuständigen Behörden tauschen auch Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Kapitel VII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.
(4)  
Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 64 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen ist.