Artikel 4
Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Die Meldepflicht nach Unterabsatz 1 gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die
vor dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, sofern
die Restlaufzeit der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu dem genannten Zeitpunkt noch mehr als 180 Tage beträgt oder
die Laufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unbefristet ist und sie 180 Tage nach dem genannten Zeitpunkt noch offen stehen;
am oder nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden.
Die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe a sind innerhalb von 190 Tagen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu melden.
Ist ein von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter OGAW Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die Verwaltungsgesellschaft für die Meldung im Namen dieses OGAW verantwortlich.
Ist ein AIF Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die AIFM für die Meldung für dieses AIF verantwortlich.
In diesen Fällen stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Stellen zu allen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, Zugang haben.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels und die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und international vereinbarten Standards zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden und die zumindest Folgendes umfassen:
die Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls mit diesen nicht identisch — den Inhaber der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten,
Nennwert; Währung; als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Art und Qualität sowie ihr Wert; Methode zur Bereitstellung der Sicherheit; Verfügbarkeit der Sicherheit für die Weiterverwendung; etwaige Weiterverwendung der Sicherheit, wenn sie von anderen Vermögenswerten unterscheidbar ist; etwaige Ersatzsicherheit; Pensionssatz, Leihgebühr oder Spitzenrefinanzierungssatz; jeden Abschlag; Wertstellungstag; Fälligkeitstermin; erstmöglicher Kündigungstermin und Marktsegment.
Je nach Wertpapierfinanzierungsgeschäft Einzelheiten zu Folgendem:
Wiederanlage von Barsicherheiten,
Wertpapiere oder Waren, die Gegenstand eines Leihgeschäfts sind.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten Rechnung und sieht die Möglichkeit vor, Daten zu Sicherheiten auf Positionsebene zu melden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Das Format umfasst insbesondere
globale Rechtsträgerkennungen (LEI) oder — bis zur vollständigen Anwendung des Systems der globalen Rechtsträgerkennungen — vorläufige LEI,
internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) und
eindeutige Transaktionskennungen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und auf Unionsebene oder weltweit vereinbarten Standards Rechnung.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
( 7 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).