Artikel 17
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen nach Absatz 1 nur unter einem der folgenden außergewöhnlichen Umstände ablehnen, wenn:
aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, anhängig ist oder
gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, ergangen ist.
Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde das der ersuchenden Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.
Eine solche Zusammenarbeit ist vertraulich und ist an die Bedingung geknüpft, dass ein mit Gründen versehenes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt; sie dient nur dazu, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitglieder des ESZB jedoch ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben.
Im Falle einer Ablehnung nach Unterabsatz 3 teilt das betreffende Mitglied des ESZB der ersuchenden Behörde diese Ablehnung mit und begründet sie.