Artikel 16
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden
für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,
für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.