Aktualisiert 15/01/2025
Nicht mehr in Kraft seit 29/12/2024

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 22 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 22 - Überwachung

Artikel 22

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und fördern durch wirksame Mechanismen die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden.

(2)  Nach einer Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Kapitels IV, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle.