VERORDNUNG (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2015
über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ströme von illegalem Geld mittels Geldtransfers können die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren. |
(2) |
Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene ist es wahrscheinlich, dass Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus, die Freiheit des Kapitalverkehrs im einheitlichen Finanzraum in der Union ausnutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF) und die globale Umsetzung ihrer Empfehlungen zielen auf die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers ab. |
(3) |
Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Maßnahmen sollte die Union gewährleisten, dass die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom 16. Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr (im Folgenden „Empfehlung 16 der FATF“) und die überarbeitete Auslegungsnote zu deren Umsetzung in der gesamten Union einheitlich umgesetzt werden und dass insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats einerseits und grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten andererseits verhindert wird. Unkoordinierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden. |
(4) |
Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz zu fördern und die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erhöhen, sollten die weiteren Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf der internationalen Ebene, namentlich den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung tragen. |
(5) |
Die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Empfehlung 16 der FATF, stellen sachdienliche und wirksame Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. |
(6) |
Diese Verordnung soll den Zahlungsdienstleistern oder den Personen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, keine unnötigen Lasten oder Kosten auferlegen. Deshalb sollte der präventive Ansatz zielgerichtet und verhältnismäßig sein und in völliger Übereinstimmung mit dem in der gesamten Union garantierten freien Verkehr von Kapital stehen. |
(7) |
In der überarbeiteten Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierung vom 17. Juli 2008 (im Folgenden „überarbeitete Strategie“) wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. Es wird anerkannt, dass sich die FATF ständig um Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür einsetzt, dass ihre Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der überarbeiteten Strategie heißt es, dass die Umsetzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher regionaler Gremien regelmäßig beurteilt wird und daher ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist. |
(8) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 (4), (EG) Nr. 881/2002 (5) und (EU) Nr. 356/2010 (6) des Rates wurden Maßnahmen getroffen, deren Zweck es ist, die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und der wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen zu unterbinden. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, deren Zweck es ist, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Diese Maßnahmen vermögen nicht, Terroristen oder anderen Straftätern den Zugang zu Zahlungssystemen gänzlich zu versperren und den Transfer von Geldern auf diesem Weg vollständig zu unterbinden. |
(9) |
Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie bei der Umsetzung von restriktiven Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 verhängt wurden, sowie bei der vollständigen Einhaltung der Unionsverordnungen zur Durchführung dieser Maßnahmen äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben während der gesamten Zahlungskette weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. |
(10) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der restriktiven Maßnahmen aufgrund von Verordnungen gelten, die sich auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, wie beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010, die vorschreiben können, dass Zahlungsdienstleister von Auftraggebern und von Begünstigten sowie zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister angemessene Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Mittel einzufrieren, oder dass sie spezifische Beschränkungen für bestimmte Geldtransfers beachten. |
(11) |
Diese Verordnung sollte ebenfalls unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten. Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist. Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, nach Maßgabe des Artikels 26 jener Richtlinie gestattet sein. Es ist wichtig, dass Zahlungsdienstleister, die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht daran gehindert werden sollten, Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation weiterzuleiten, sofern sie angemessene Sicherungsmaßnahmen anwenden. Zusätzlich sollten die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unbefugtem Zugriff verfügen. |
(12) |
Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, und Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. |
(13) |
Geldtransfers, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Diensten entsprechen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Auch Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Zahlungskarten, E-Geld-Instrumente, Mobiltelefone oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder Informationstechnologie-(IT-)Geräte mit ähnlichen Merkmalen gelten, soweit diese ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und bei allen Geldtransfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird. Die Verwendung einer Zahlungskarte, eines E-Geld-Instruments, eines Mobiltelefons oder eines anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräts mit ähnlichen Merkmalen für einen Geldtransfer von Person zu Person fällt dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Darüber hinaus sind Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben, Austausch von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, oder Wechsel und Geldtransfers, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. |
(14) |
Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Zahlungssysteme und unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten außerdem Ausnahmeregelungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung für bestimmte innerstaatliche Geldtransfers von geringem Wert, einschließlich elektronischer Girozahlungen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, vorsehen können. |
(15) |
Zahlungsdienstleister sollten sicherstellen, dass die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nicht fehlen oder unvollständig sind. |
(16) |
Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen und um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abwägen zu können, sollte bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen 1 000 EUR übersteigen würden, dass das Geld als Bargeld oder anonymes E-Geld entgegengenommen oder ausgezahlt wurde, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
(17) |
Bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden. |
(18) |
Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Richtlinie 2007/64/EG sollte es ausreichen, für Geldtransfers innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer(n) von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffer, vorzusehen. |
(19) |
Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und zum Begünstigten vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte nur für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zu vollständigen Datensätzen zum Auftraggeber und zum Begünstigten gewährt werden. |
(20) |
Die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsorgane in den Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern, einschließlich in Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen. |
(21) |
Im Hinblick auf Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte, die in Form von Sammelüberweisungen getätigt werden, sollte vorgesehen werden, dass die in Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers oder die individuelle Transaktionskennziffer sowie die vollständigen Angaben zum Begünstigten enthalten brauchen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber, die auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, wie auch mit allen erforderlichen Angaben zum Begünstigten, die vollständig rückverfolgbar sind, versehen ist. |
(22) |
Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können. Diese Verfahren sollten eine nachträgliche Überwachung oder eine Echtzeitüberwachung umfassen, soweit dies angemessen ist. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Transaktionsangaben dem elektronischem Zahlungsverkehr oder einer damit in Zusammenhang stehenden Nachricht während der gesamten Zahlungskette beifügen. |
(23) |
In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame risikobasierte Verfahren verfügen, die zur Anwendung kommen, wenn die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen, damit sie entscheiden können, ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. |
(24) |
Sobald der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister feststellen, dass Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung jener Richtlinie den zuständigen Behörden melden. |
(25) |
Die Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gelten unbeschadet aller etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen. |
(26) |
Mit dem Ziel, die Zahlungsdienstleister dabei zu unterstützen, wirksame Verfahren einzuführen, um Fälle aufzudecken, in denen sie Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten erhalten, und um Folgemaßnahmen zu ergreifen, sollten die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichtet wurde, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtet wurde, Leitlinien erstellen. |
(27) |
Damit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die von den für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Landes, in dem diese Zahlungsdienstleister ihren Sitz haben, stammen, unverzüglich beantworten. |
(28) |
Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Mitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers. |
(29) |
Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Zeit lang aufzubewahren. Diese Dauer der Aufbewahrung sollte fünf Jahre nicht überschreiten, nach deren Ablauf sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden sollten. Wenn dies zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten nach Durchführung einer Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme die Aufbewahrung für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren gestatten oder vorschreiben können; dies gilt unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden. |
(30) |
Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010„Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den Gemeinsamen Ausschuss von EBA, EIOPA und ESMA (im Folgenden „Europäische Aufsichtsbehörden“) über diese Sanktionen unterrichten. |
(31) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Kapitels V dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden. |
(32) |
Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln. |
(33) |
Angesichts der Anzahl der Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) vorgenommen werden müssten, sollte diese aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. |
(34) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(35) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Grundsatz ne bis in idem. |
(36) |
Um die reibungslose Einführung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit der Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2015/849 zusammenfallen. |
(37) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angehört und hat am 4. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben (18) — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.
(2) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).
(5) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
(6) Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).
(8) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(9) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).
(11) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).