Aktualisiert 15/01/2025
Nicht mehr in Kraft seit 29/12/2024

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 19 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 19 - Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 19

Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 machen die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die in den Artikel 17 und 18 dieser Verordnung genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und des Wesens des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt, falls dies nach einer Prüfung im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.