Artikel 33
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1)
Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(2)
Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, auch in Bezug auf Sanktionen, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
(3)
Die für den ELTIF zuständige Behörde untersagt die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“, wenn der Verwalter des ELTIF dieser Verordnung nicht mehr entspricht.