Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen
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Artikel 32 - Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

Artikel 32

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)  
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.
(2)  
Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen.
(3)  
Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF angeführten Verpflichtungen und der im Prospekt angeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4)  
Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters des ELTIF zu überwachen, damit der Verwalter des ELTIF in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten.

Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Verwalter des ELTIF zu überwachen.

(5)  
Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „ELTIF“ nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie unter dieser Verordnung zugelassen sind und dieser Verordnung entsprechen.