Artikel 16
Barkreditaufnahme
Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:
sie geht bei ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinaus;
sie dient der Tätigung von Investitionen oder der Bereitstellung von Liquidität, unter anderem zur Begleichung von Kosten und Ausgaben, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;
sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen, oder auf eine andere Währung, sofern diese Fremdwährungsposition ordnungsgemäß abgesichert wurde;
die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;
Bei der Barkreditaufnahme kann ein ELTIF zur Umsetzung seiner Kreditaufnahmestrategie Vermögenswerte belasten.
Kreditvereinbarungen, die vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt sind, gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieses Absatzes.