Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
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Artikel 16 - Barkreditaufnahme

Artikel 16

Barkreditaufnahme

(1)  

Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

a) 

sie geht bei ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinaus;

b) 

sie dient der Tätigung von Investitionen oder der Bereitstellung von Liquidität, unter anderem zur Begleichung von Kosten und Ausgaben, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;

c) 

sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen, oder auf eine andere Währung, sofern diese Fremdwährungsposition ordnungsgemäß abgesichert wurde;

d) 

die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;

Bei der Barkreditaufnahme kann ein ELTIF zur Umsetzung seiner Kreditaufnahmestrategie Vermögenswerte belasten.

Kreditvereinbarungen, die vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt sind, gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieses Absatzes.

(2)  
Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob der ELTIF beabsichtigt, im Rahmen seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen, und nennt darin gegebenenfalls die Obergrenzen für die Kreditaufnahme.
(3)  
Die gemäß Absatz 2 im Prospekt anzugebenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme gelten erst ab dem in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF festgelegten Datum. Dieses Datum liegt maximal drei Jahre nach dem Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat.
(4)  
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden vorübergehend ausgesetzt, wenn der ELTIF zusätzliches Kapital aufnimmt oder sein bestehendes Kapital verringert. Die Aussetzung muss auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränkt werden und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger des ELTIF erfolgen und darf keinesfalls zwölf Monate überschreiten.