Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 15 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 15 - Obergrenzen bezüglich der Konzentration

Artikel 15

Obergrenzen bezüglich der Konzentration

(1)  
Ein ELTIF darf nicht mehr als 30 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird, erwerben. Diese Obergrenze findet keine Anwendung, wenn ELTIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden oder wenn ein Feeder-ELTIF in seinen Master-ELTIF investiert.
(2)  
Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen bezüglich der Konzentration gelten für Investitionen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Vermögenswerte, sofern die ELTIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden.