Artikel 99
Beschwerden
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einlegen können.
(2)
Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, die Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht anrufen zu können, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 102 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren.