Artikel 100
Zuständige Behörden
Sie sind entweder
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder
anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.
Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.
Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.