Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 86 - Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Artikel 86

Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.