Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 85 - Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

Artikel 85

Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.