Artikel 73
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.