Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 64 - Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Artikel 64

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.
(2)  
Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3)  
Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
(4)  
Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.