Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
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Artikel 48 - Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Artikel 48

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

a) 

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

b) 

den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

c) 

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

d) 

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

e) 

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.