Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 43 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 43 - Anwendungsbereich

Artikel 43

Anwendungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.
(2)  
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird,.