Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 54 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 54

Gemäß den Artikeln 52 und 53 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 52 und 53 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.