Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 52 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.