Artikel 44
(1) Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen:
a) |
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors; |
b) |
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, verfolgten Personen und wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro; |
c) |
sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden; |
d) |
Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden. |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 2 genannten Statistiken.