Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 12

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 250 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;

b)

der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 250 EUR;

c)

das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt;

d)

das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden;

e)

der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat diese Obergrenze für Zahlungsinstrumente, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können, auf bis zu 500 EUR hinaufsetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 keine Anwendung bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes findet, wenn der rückgetauschte Betrag 100 EUR übersteigt.