Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 10 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 10 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so rasch wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Missbrauch von Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.