Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 56 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 56 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 56

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zentralen Meldestellen für Kontakte untereinander gesicherte Kommunikationskanäle nutzen, und sie legen die Verwendung des FIU.net oder seines Nachfolgers nahe.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.