Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (3)
QA1a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 03/12/2019
Art. 7
QA1b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 03/12/2019
Art. 7
QA1c - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 03/12/2019
Art. 7
QA2a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 26/09/2018
Art. 7
QA2b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 26/09/2018
Art. 7
QA3a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7
QA3e - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7
QA4c - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7
QA6a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7
QA7a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 08/07/2020
Art. 7
QA7b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 08/07/2020
Art. 7
QA1155 - Settlement discipline - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 03/12/2019
Art. 7
QA1220 - Settlement discipline - Buy-in: process
Status: Final
Beantwortet: 08/07/2020
Art. 7
QA1156 - Settlement discipline - Cash penalties: process
Status: Final
Beantwortet: 26/09/2018
Art. 7
QA1222 - Settlement discipline - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 16/12/2021
Art. 7(1)
QA1224 - Settlement discipline - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 15/11/2022
Art. 7(1)
QA3b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA3c - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA3d - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA3f - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA3g - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA3h - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA4d - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA5a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA5b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA10a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 13/03/2023
Art. 7(2)
QA10b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 03/08/2022
Art. 7(2)
QA1223 - Settlement discipline - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 03/08/2022
Art. 7(2)
QA1157 - Settlement discipline - Cash penalties: process
Status: Final
Beantwortet: 18/10/2022
Art. 7(2)
QA4a - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2), 7(12)
QA4b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 18/10/2022
Art. 7(2), 7(12)
QA1158 - Settlement discipline - Cash penalties: scope
Status: Final
Beantwortet: 18/10/2022
Art. 7(2), 7(12)
QA6b - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7(3)
QA6c - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7(3)
QA6d - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7(3)
QA6e - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7(3)
QA6f - CSDR
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2021
Art. 7(3), 7(11)
QA1219 - Settlement discipline - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 16/12/2021
Art. 7(3), 7(11)
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Artikel 7 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Achtung! Dieser Artikel wird am 17/01/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2023/2845, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 7

Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

(1)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein. Er meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von den Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Diese Meldungen werden von den Zentralverwahrern in aggregierter und anonymer Form jährlich veröffentlicht. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksamer Sanktionsmechanismus für Teilnehmer, die die gescheiterten Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, hört er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien an, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.

Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums nach Absatz 3 aber nicht länger als bis zum tatsächlichen Abwicklungstag berechnet. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.

(3)   Unbeschadet des Sanktionsmechanismus gemäß Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, wenn ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag („Verlängerungszeitraum“) liefert, wird ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, in dessen Folge die betreffenden Instrumente für die Abwicklung zur Verfügung stehen und dem Empfänger innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert werden.

Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, beträgt der Verlängerungszeitraum 15 Tage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(4)   Für die Vorschrift nach Absatz 3 gelten die folgenden Ausnahmen:

a)

Je nach Art der Vermögenswerte und Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente kann der Verlängerungszeitraum von vier auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte beeinträchtigen würde.

b)

Im Fall von Transaktionen, die aus mehreren Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, gilt der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 nicht, wenn der Zeitrahmen der betreffenden Transaktionen hinreichend kurz ist und den Eindeckungsvorgang wirkungslos macht.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die Ausnahmen nach Absatz 4 nicht für Geschäfte mit Aktien, wenn diese Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.

(6)   Unbeschadet des in Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus bezahlt der ausfallende Teilnehmer, für den Fall, dass der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Aktien über dem Preis liegt, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den jeweiligen Differenzbetrag.

(7)   Scheitert die Eindeckung oder erweist sie sich als unmöglich, hat der empfangende Teilnehmer die Wahl zwischen einer an ihn gezahlten Entschädigung oder einem Aufschub der Durchführung der Eindeckung auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt („Aussetzungszeitraum“). Werden die entsprechenden Finanzinstrumente dem empfangenden Teilnehmer nicht bis zum Ende des Aussetzungszeitraums geliefert, wird die Entschädigung gezahlt.

Die Entschädigung wird dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach entweder dem Ablauf des Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 3 oder dem Aussetzungszeitraum, wenn der Aussetzungszeitraum gewählt wurde, gezahlt.

(8)   Der ausfallende Teilnehmer erstattet der Stelle, die die Eindeckung vornimmt, sämtliche gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gezahlten Beträge, einschließlich jeglicher durch die Eindeckung entstehenden Ausführungsgebühren. Den Teilnehmern werden diese Gebühren klar und verständlich bekanntgegeben.

(9)   Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden. Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze der jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.

Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.

(10)   Die Absätze 2 bis 9 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:

a)

Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 3 bis 8 vornimmt.

b)

Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 anzuwenden.

c)

Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 gegen sich gelten zu lassen.

Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.

Unbeschadet der Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.

(11)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind.

(12)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht, wenn gegen den ausfallenden Teilnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(13)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und der Art des Vermögenswerts, der Liquidität des Finanzinstruments und der Art des Geschäfts angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 festzulegen, durch die ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin und ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte sichergestellt wird.

(15)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;

b)

die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;

c)

die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 3 bis 8, einschließlich angemessener Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs nach den Absätzen 3 bis 8. Bei der Berechnung derartiger Zeitrahmen werden die Art des Vermögenswerts und die Liquidität der Finanzinstrumente berücksichtigt;

d)

die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Buchstabe a und unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Bewertung der Liquidität verlängert werden könnte;

e)

die Art von Transaktionen und ihr jeweiliger Zeitrahmen nach Absatz 4 Buchstabe b, der eine Eindeckung wirkungslos macht;

f)

eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 7;

g)

die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es fortlaufend und systematisch versäumt, die Finanzinstrumente nach Absatz 9 zu liefern, und

h)

die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 10 Unterabsatz 2.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.