Artikel 56
Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen
(1) Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
(2) Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.