Artikel 55
Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
(1) Der Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts oder zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.
(2) Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls den benannten Kreditinstituten festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer oder gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 sowie die anderen Voraussetzungen nach Artikel 54 zu erfüllen gedenkt.
(3) Die zuständige Behörde wendet das Verfahren nach Artikel 17 Absätze 3 und 8 an.
(4) Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:
a) |
b) |
der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
c) |
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt; |
d) |
den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben; |
e) |
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen; |
f) |
der ESMA und |
g) |
der EBA. |
(5) Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen 30 Tagen nach Eingang der Angaben nach Absatz 4 eine begründete Stellungnahme zu der Genehmigung ab. Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie den Antrag befürwortet.
Gibt mindestens eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e zu der Ablehnung Stellung.
Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Entscheidung eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.
Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.
In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
(6) Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, so wird sie im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.
(7) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Angaben festlegt werden, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde machen muss, um die jeweilige Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erhalten.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(8) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Anhörung der Behörden nach Absatz 4 vor Erteilung einer Genehmigung aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.