Artikel 23
Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten
(1) Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.
(2) Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 7 Anwendung.
(3) Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals die Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen oder sein Angebot an diesen Dienstleistungen ändern will, nennt bzw. übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:
a) |
den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; |
b) |
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Dienstleistungen nennt, die er zu erbringen beabsichtigt; |
c) |
die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt; |
d) |
wenn eine Zweigniederlassung vorhanden ist, deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen; |
e) |
soweit erforderlich, eine Bewertung der Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des nationalen Rechts nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen. |
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Angaben nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.
(5) Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht alle Angaben nach Absatz 3 zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Absatz 6 Buchstabe a von ihrer Entscheidung. Werden die Angaben auf ein solches Ersuchen hin erteilt, so stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Empfangsbestätigung nach Absatz 6 Buchstabe a aus.
(6) Der Zentralverwahrer darf die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 2 im Aufnahmemitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen aufnehmen:
a) |
nach Erhalt einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in der diese den Empfang der Angaben nach Absatz 4 bestätigt und erforderlichenfalls die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe e billigt; |
b) |
bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4. |
(7) Bei einer Änderung der nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der betreffende Zentralverwahrer dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über diese Änderung ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.