Artikel 22
Überprüfung und Bewertung
(1) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte einführt, und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.
(2) Die zuständige Behörde verlangt von dem Zentralverwahrer, ihnen einen angemessenen Sanierungsplan vorzulegen, der die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass für jeden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung seiner Größe, Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte und eines etwaigen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellten einschlägigen Abwicklungsplans ein angemessener Abwicklungsplan entwickelt und befolgt wird, der zumindest die Fortführung seiner Kernaufgaben sicherstellt.
(4) Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(5) Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.
(6) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 hört die zuständige Behörde frühzeitig die betreffenden Behörden an, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU.
(7) Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden im Sinne des Artikels 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
(8) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit Beziehungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern könnten.
(9) Die zuständige Behörde verlangt von einem Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(10) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss; |
b) |
die Informationen, die die zuständige Behörde den betreffenden Behörden im Sinne des Absatzes 7 übermitteln muss; |
c) |
die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen. |
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(11) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen nach Absatz 10 Unterabsatz 1 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.