Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 64 - Wirksame Anwendung von Sanktionen

Artikel 64

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

e) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

f) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.