Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 63 - Sanktionen bei Verstößen

Artikel 63

Sanktionen bei Verstößen

(1)  

Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a) 

Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);

b) 

Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);

d) 

Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);

e) 

Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);

f) 

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);

g) 

Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);

h) 

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);

i) 

missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);

j) 

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);

k) 

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).

(2)  

Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a) 

Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;

b) 

Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c) 

Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;

d) 

Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e) 

maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;

f) 

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;

g) 

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

(3)  
Die zuständigen Behörden können neben den Befugnissen nach Absatz 2 weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen verhängen als in diesem Absatz festgelegt sind.