Artikel 80
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde
a) |
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt oder |
b) |
Befugnisse nach Artikel 64 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen. |
(2) Eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 jener Richtlinie geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne ihres Artikels 4 oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne ihres Artikels 9 ändern oder in Frage stellen.