Artikel 79
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:
a) |
Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind; |
b) |
Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind. |
(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
a) |
gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und |
b) |
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden. |