Artikel 78
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:
a) |
Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; |
b) |
Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; |
c) |
Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder |
d) |
Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt. |
(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
a) |
gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und |
b) |
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden. |