Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 92 - Gruppenabwicklung

Artikel 92

(1)  
Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.

Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b kann die Durchführung eines gemäß Artikel 91 Absatz 6 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn eine der folgenden Umstände vorliegen:

a) 

Aufgrund von gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b notifizierten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;

b) 

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;

c) 

gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33, oder

d) 

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

(2)  
Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung

a) 

die Abwicklungspläne nach Artikel 13 und befolgt diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen;

b) 

die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)  
Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(4)  
Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
(5)  
Die Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Absatz 4 erhoben haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6)  
Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.
(7)  
Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.

Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.