Artikel 56
Staatliche Stabilisierungsinstrumente
Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.
In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß Artikel 57;
ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 58.