Artikel 125
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,
in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.
In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“
( *7 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( *8 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“