Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 114 - Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Artikel 114

Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

a) 

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b) 

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) 

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

e) 

der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

f) 

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

g) 

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h) 

aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.