Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Einlagensicherungssysteme“ die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Systeme, |
2. |
„institutsbezogene Sicherungssysteme“ die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme, |
3. |
„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
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4. |
„erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen, die nicht nach Artikel 5 von einer Deckung ausgenommen sind; |
5. |
„gedeckte Einlagen“ den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt; |
6. |
„Einleger“ den Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeden Inhaber einer Einlage; |
7. |
„Gemeinschaftskonto“ ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können; |
8. |
„nichtverfügbare Einlage“ eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
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9. |
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
10. |
„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt; |
11. |
„Zielausstattung“ den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 erreichen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder; |
12. |
„verfügbare Finanzmittel“ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Artikel 10 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze; |
13. |
„Zahlungsverpflichtungen“ Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
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14. |
„risikoarme Schuldtitel“ Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der zuständigen oder der benannten Behörde als ähnlich sicher und liquide angesehen werden; |
15. |
„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
16. |
„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
17. |
„zuständige Behörde“ eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
18. |
„benannte Behörde“ die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde. |
(2) Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, so gilt eine Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die ein solches System beaufsichtigt, für die Zwecke der genannten Verordnung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der genannten Verordnung.
(3) Anteile an britischen oder irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.
(14) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).