Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest.
(2) Diese Richtlinie gilt für
a) |
gesetzliche Einlagensicherungssysteme, |
b) |
vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, |
c) |
institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, |
d) |
die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute. |
(3) Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:
a) |
vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht, |
b) |
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.