Aktualisiert 09/08/2026
Tritt in Kraft am 12/08/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2026/849

Artikel 2

Umwandlung einer Fertigstellungsgarantie in eine Rückzahlungsgarantie

Eine Fertigstellungsgarantie wird nur dann in eine Rückzahlungsgarantie umgewandelt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der in Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe b genannte Betrag wird von Rechts wegen sofort fällig;

b)

zahlt der Sicherungsgeber den in Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe b genannten Betrag über den Schuldner, so ist der Schuldner rechtlich verpflichtet, diesen Betrag, sobald er ihn vom Sicherungsgeber erhalten hat, sofort an das kreditgebende Institut zurückzuzahlen;

c)

nach Aktivierung der Rückzahlungsgarantie können keine zusätzlichen Beträge der durch die unfertige Immobilie besicherten Risikoposition in Anspruch genommen werden, außer es wird ein neuer gleichwertiger Rechtsmechanismus, der alle in Artikel 1 festgelegten Kriterien erfüllt, eingerichtet, bevor solche Inanspruchnahmen möglich sind.