Artikel 21
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum 16. Mai 2015 mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.