Artikel 17
(1) Unmittelbar nach Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum beabsichtigt, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA hiervon in Kenntnis.
(2) Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 15 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.
(4) Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum vom 16. Februar 2014 vor.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.